1. Geltungsbereich
Diese Informationen beziehen sich auf Anhänger an Motorfahrzeugen bis 3500 kg Gesamtgewicht (Die Informationen beziehen sich nicht auf Sattelanhänger).

2. Mitführen eines Anhängers

2.1 Das Mitführen eines Anhängers ist nur erlaubt, wenn im Fahrzeugausweis des Zugwagens eine Anhängelast eingetragen ist. Siehe Ziffer 31 im Fahrzeugausweis.

2.2 Der Anhänger muss immatrikuliert sein.

2.3 Führerausweis (Kreditkartenformat), erstellt ab 1.4.2003:
Gültigkeit Führerausweis Kategorie B für:
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzuggewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Gültigkeit Führerausweis Kategorie BE für:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen.
Für Fahrzeugführer mit ursprünglich altrechtlichem «blauen» Führerausweis (erstellt vor 1.4.2003) gilt:
Die Kat. B berechtigt zum Mitführen eines Anhängers der Kat. E (Anhänger von mehr als 750 kg
Gesamtgewicht) an Motorfahrzeugen der Kat. B.

3. Vorschriften für den Anhängerbetrieb
Nachstehend sind einige der wichtigsten Vorschriften aufgeführt, die für den Betrieb eines Anhängers zu beachten sind:

3.1 Abmessungen des Anhängers:
max. Höhe 4,00 m (inkl. Ladung)
max. Breite 2,55 m (inkl. Ladung); klimatisierte Anhänger max. 2,60 m (inkl. Ladung)
max. Länge 12,00 m (inkl. Deichsel)
Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf max. 18,75 m betragen (=> Totale Länge des Zugwagens inkl. Anhänger).

3.2 Rückspiegel bei Motorwagen mit Anhängerbetrieb:
Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel haben, womit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben dem Anhänger und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein. Spiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 2,00 m über dem Boden mehr als 10 cm über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genügend ausweichen.

3.3 Ladung:
Die Ladung darf den Anhänger seitlich nicht überragen.
Dies gilt nicht, wenn auf Sportgeräteanhängern unteilbare Sportgeräte (Katamarane und Schlauchboote gelten als teilbar) von höchstens 2,55 m Breite befördert werden.
Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet und nicht herunterfallen kann (Ladungssicherung).

3.4 Betriebsgewicht:
Das jeweilige tatsächliche Gewicht des Anhängers (Betriebsgewicht) darf zusammen mit der Ladung die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.

3.5 Unterlegkeil:
Alle Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtgewicht müssen mindestens einen wirksamen Unterlegkeil mitführen.

3.6 Besondere Sicherheitsvorrichtung:
Löst sich ein Anhänger unbeabsichtigt vom Zugwagen, so muss die Bremse selbsttätig wirken. Ausgenommen davon sind Anhänger bis zu 1500 kg Gesamtgewicht mit einer zusätzlichen Verbindungseinrichtung (Seil, Kette), welche eine gewisse Führung des Anhängers gewährleistet und verhindert, dass die Anhängerdeichsel den Boden berühren kann.

3.7 Die technischen Vorschriften der Anhängerbremsen richten sich nach der Klasseneinteilung:
O1-Anhänger (höchstens 750 kg Garantiegewicht) benötigen nur fakultativ Betriebsbremse und Feststellbremse.
O2-Anhänger (über 750 kg bis höchstens 3500 kg Garantiegewicht) benötigen Betriebs- und Feststellbremse. Die Betriebsbremse kann bei Zentralachsanhängern z.B. eine Auflaufbremse sein.
O3- / O4-Anhänger (O3 = über 3500 kg bis höchstens 10000 kg / O4 = über 10000 kg Garantiegewicht) benötigen ein durchgehendes oder halbdurchgehendes Bremssystem (z.B. Druckluftbremsanlage oder eine hydr. Bremsanlage, mit der gespeicherten Energie auf dem Anhänger). Die Stromversorgung für ein vorhandenes ABS (Anti-Blockier-System) muss gewährleistet sein. Bei Arbeitsanhängern mit mehr als 5000 kg Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem Zweileitersystem gebaut sein.

3.8 Höchstgeschwindigkeit:
In der Schweiz beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge – unter Vorbehalt einer niedrigeren allgemeinen Höchstgeschwindigkeit – 80 km/h. Dies gilt auch auf Autostrassen und Autobahnen.

3.9 Periodische Nachprüfung / Prüfungsintervall:
– Transportanhänger über 750 kg Gesamtgewicht = erstmals 5 Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der 1. Inverkehrsetzung,
anschliessend nach 3 Jahren, dann alle zwei Jahre (bis 750 kg Gesamtgewicht keine periodische Nachprüfung erforderlich)
– Anhänger zum Personentransport und Anhänger zum Transport gefährlicher Güter (SDR) unterstehen dem jährlichen Prüfungsintervall
– Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, an landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Motoreinachsern haben folgenden Prüfintervall:
Prüfung alle fünf Jahre

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